Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren worden, so kann seine Geburt hier nachbeurkundet werden.
Entscheidend ist dabei die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Nachbeurkundung in Deutschland.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist grundsätzlich das Standesamt, in dessen Bezirk das "Kind" wohnt.
Einen Antrag auf Nachbeurkundung kann das Kind stellen, seine Eltern, seine Kinder oder sein Ehegatte oder Lebenspartner.
Es müssen natürlich einige Dokumente vorgelegt werden, damit die Geburt hier nachbeurkundet werden kann, dazu gehören auf jeden Fall:
- 1. Ihr Ausweis
- 2. Die Geburtsurkunde des Kindes
- 3. Evtl. eine Übersetzung
- 4. Evtl. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

