Haupttext | Hauptmenü | Untermenü | Infoboxen



Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO), die von den Gemeinden erhoben werden. Steuergegenstand ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG), ohne Berücksichtigung der jeweils persönlichen Verhältnisse oder Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Bemessung der Grundsteuer bestimmt sich anhand des Einheitswertes des Grundbesitzes. Hierbei haben individuellen Belastungen des Grundbesitzes, beispielsweise Hypotheken im Zusammenhang mit Grundstücken, keinen Einfluss auf die Höhe. 

Die Grundsteuer gehört wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO), die von den Gemeinden erhoben werden. Sie wird als sog. Sollertragsteuer verstanden, da sie eine Besteuerung des Vermögensbestandes zum Gegenstand hat. Steuergegenstand ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG), ohne Berücksichtigung der jeweils persönlichen Verhältnisse oder Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Ihre Erhebung knüpft nach § 10 GrStG an die Zurechnung von Grundbesitz an. Die Bemessung der Grundsteuer bestimmt sich anhand des Einheitswertes des Grundbesitzes. Hierbei haben individuellen Belastungen des Grundbesitzes, beispielsweise Hypotheken im Zusammenhang mit Grundstücken, keinen Einfluss auf die Höhe. 

Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird jährlich erhoben. Ihre Ermittlung erfolgt in drei Stufen:

- Ermittlung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage,

- Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages als bestimmter Tausendsatz (Steuermesszahl) des Einheitswertes,

- Vervielfältigung des Messbetrages um einen Hebesatz (Berechnung der Grundsteuer)

Grundsteuermessbetrag

Durch das Finanzamt wird zunächst in einem besonderen Grundsteuermessbescheid ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt (§§ 13 bis 15 GrStG). Er beträgt jeweils bezogen auf den Einheitswert des Grundbesitzes per 01.01.1964 

- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: 6,0 Promille

- Einfamilienhäuser
  - für die ersten 38.346,89 EUR: 2,6 Promille
  - für den übersteigenden Rest: 3,5 Promille

- Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille

- Eigentumswohnungen: 3,5 Promille

- alle übrigen (z.B. Mietwohnhäuser, unbebaute Grundstücke): 3,5 Promille

Zuständig für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grundbesitz liegt.

Hebesatz

Auf den Grundsteuermessbetrag wendet die Gemeinde, in der der Grundbesitz liegt, einen Hebesatz an, d.h. sie multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit einem prozentualen Vervielfältiger, um die Grundsteuer zu ermitteln. Man unterscheidet dabei gemäß § 25 Abs. 4 GrStG grundsätzlich zwischen

- Grundsteuer "A": für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Die Hebesätze der Gemeinden sind hier regelmäßig niedriger als beim übrigen Grundbesitz

- Grundsteuer "B": für gewerbliche und Wohnungsgrundstücke, mit einem durchweg höheren Hebesatz.

 

In Nideggen liegen die Hebesätze bei

- Grundsteuer A: 247 %

- Grundsteuer B: 406 %




Lesen Sie auch hier:


Infoboxen

Sachbearbeiterin Frau Lennartz

Astrid Lennartz

Telefon: 02427 809-61
Fax: 02427 809-47
E-Mail: a.lennartz@nideggen.de

Leitung FB2 - SG2

Fachbereich II - Sachgebiet II

Sachgebietsleiterin: Frau Fleischer
Telefon: 02427 809-59
E-Mail: a.fleischer@nideggen.de