Haupttext | Hauptmenü | Untermenü | Infoboxen



Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Stadt Nideggen gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 68,00 €
b) 2 Hunde gehalten werden 92,00 € je Hund,
c) 3 oder mehr Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund,
d) ein sog. Kampfhund gehalten wird 455,00 € je Hund,
e) 2 oder mehr sog. Kampfhunde gehalten werden 760,00 € je Hund.





Infoboxen

Sachbearbeiterin Frau Dick

Telefon: 02427 809-29
Fax: 02427 809-47
E-Mail: r.dick@nideggen.de

Mo - Fr: 08.00 - 12.00 Uhr

Leitung FB2 - SG2

Fachbereich II - Sachgebiet II

Sachgebietsleiterin: Frau Fleischer
Telefon: 02427 809-59
E-Mail: a.fleischer@nideggen.de