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Personalausweis

Vom 16. Lebensjahr an muss jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweispapiers sein, dies ist ein Personalausweis oder ein Reisepass.

Die Verpflichtung, sich auszuweisen, bedeutet nicht, dass die ausweispflichtige Person ihren Ausweis ständig mit sich führen und an Ort und Stelle sofort vorlegen muss. Sie muss jedoch über einen Ausweis verfügen können, so dass sie ihn innerhalb angemessener Frist vorzeigen kann.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss  zur erstmaligen Ausstellung, bei Verlust, bei Ablauf der Gültigkeit und bei Namensänderungen gestellt werden. Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 zehn Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Jeder Personalausweis wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Dies dauert mindestens zwei bis drei Wochen. Beantragen Sie daher Ihren neuen Ausweis rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit. Wird kurzfristig ein neuer Ausweis benötigt, kann zusammen mit einem endgültigen Personalausweis ein vorläufiger Ausweis beantragt und sofort ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig.

Mitzubringen:
Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde (nur bei Erstausstellung oder Verlust eines Ausweises, der nicht von der Meldebehörde ausgestellt wurde),
bei Verlust: eine Person mit eigenem Ausweispapier, die für die Identität des Antragstellers/der Antragstellerin bürgt
ansonsten:
- den alten Ausweis,
- ein aktuelles Lichtbild der Größe 45 x 35 mm, ohne Rand und ohne Kopfbedeckung

Bei der Antragstellung für Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen beide Elternteile zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen am Ende dieses Textes zum Download zur Verfügung. Die Zustimmung kann erfolgen durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis oder durch Erscheinen eines sorgeberechtigten Elternteils mit Vollmacht und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten. Alleinsorgeberechtigte müssen einen Nachweis über ihre Sorgeberechtigung vorlegen. Auch das Kind muss anwesend sein.

Gebühren, Kosten

  

Erstausstellung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

gebührenfrei

Ausstellung für Sozial- oder Arbeitslosenhilfeempfänger bei Vorlage des Bescheides

gebührenfrei

Sonstige Ausstellung

8 €

Vorläufiger maschinenlesbarer Personalausweis

8 €

Ausstellung nach Verlust eines gültigen Personalausweises

10 €





Infoboxen

Sachbearbeiterin Frau Wollseifen

Angelika Wollseifen

Telefon: 02427 809-13
Fax: 02427 809-47
E-Mail: a.wollseifen@nideggen.de

Mo-Fr: 08.00 - 12.30 Uhr
Do: 13.30 - 17.00 Uhr

Sachbearbeiterin Frau Naas

Carmen Naas

Telefon: 02427 809-53
Fax: 02427 809-47
>E-Mail: c.naas@nideggen.de

Mo+Do: 08.00 - 12.30 Uhr
Do: 13.30 - 17.00 Uhr

Leitung FB 1 - SG 2

Fachbereich I - Sachgebiet II

Fachbereichsleiter: Herr Weber
Telefon: 02427 809-25
E-Mail: d.weber@nideggen.de