Unterhaltung von Gewässern II. OrdnungGewässer unterliegen dem Grundsatz des § 1 Wasserhaushaltsgesetz und sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und zu erhalten. KontaktZuständige Mitarbeiter/innenNameFunktionTelefonE-MailFrau Mandy KrantzSachgebietsleitung02427 80980OrganisationseinheitenNameII/3 – Tief- u. Straßenbau, Liegenschaften, Planung