Ist der Wohngeldanspruch geklärt, sollte der berechtigte Haushaltsvorstand die Leistungen beantragen. Zuständig für den Antrag auf Wohngeld ist das Sozialamt der Stadtverwaltung.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde. Als beantragt gilt die Leistung, wenn der amtliche Antragsvordruck mit allen notwendigen Nachweise und Unterlagen eingereicht wurde.
Um die Frist zu wahren und keinen Monat zu “verlieren”, empfehlen wir zunächst die formlose Beantragung der Leistungen.
Frau Petra Zurhelle
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