Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die nur auf Antrag gewährt wird.
Ist der Wohngeldanspruch geklärt, sollte der berechtigte Haushaltsvorstand die Leistungen beantragen. Zuständig für den Antrag auf Wohngeld ist das Sozialamt der Stadtverwaltung.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde. Als beantragt gilt die Leistung, wenn der amtliche Antragsvordruck mit allen notwendigen Nachweise und Unterlagen eingereicht wurde.
Um die Frist zu wahren und keinen Monat zu “verlieren”, empfehlen wir zunächst die formlose Beantragung der Leistungen.
Mit dem Wohngeldrechner ab 01.01.2021 können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen.
Wohngeldrechner
Die rechnerischen Vorschriften des Wohngeldgesetzes werden in diesem Rechner exakt umgesetzt, so dass das Ergebnis des Wohngeldrechners mit äußerster Genauigkeit errechnet wird.
Hier werden allerdings nur Wohngeldzahlungen der Höhe nach ermittelt; eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen findet nicht statt.
Dieser Online-Wohngeldrechner berechnet auf der Basis Ihrer Angaben einen unverbindlichen Wohngeldbetrag. Sie können den Antrag schriftlich stellen oder direkt im Anschluss an die Berechnung online übermitteln.
Kinderzuschlag und Wohngeld - wie hängt das zusammen?
Familien mit kleinem Einkommen können einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, wenn sie allein wegen ihrer Kinder einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) hätten. Mit bis zu 185 Euro pro Kind monatlich trägt der Kinderzuschlag zur wirtschaftlichen Stabilität von Familien im Niedrigeinkommensbereich bei. Wie viel Geld die Familien tatsächlich erhalten, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen, dem ihres Partners und ihrer Kinder ab. Eltern, die Kinderzuschlag bekommen, müssen keine KiTa Gebühren bezahlen und haben zusätzlich einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen. Hier erhalten Sie weitere wichtige Informationen zum Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer Was hat das mit Wohngeld zu tun? Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt unter anderem voraus, dass die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden wird. Das bedeutet, dass der Kinderzuschlag nur dann bewilligt werden kann, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft und die Zahlung von Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr erfordern, also kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Darüber hinaus wurde zum 01. Januar 2020 ein erweiterter Zugang eingeführt. Er eröffnet auch Familien, denen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und ggfs. dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, den Zugang zum Kinderzuschlag. Und hier kommen Sie als Wohngeldstelle ins Spiel. Reicht das Einkommen und Vermögen mit der Gewährung des Kinderzuschlages nicht aus, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, prüft die Familienkasse, ob unter Einbeziehung eines ggf. zustehenden Wohngeldanspruches die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Dazu benötigt die Familienkasse Nachweise über die Höhe des Anspruchs auf Wohngeld und setzt den Antragstellern einen Termin zur Übersendung der geforderten Unterlagen. Als Nachweis gilt eine Kopie des Wohngeldbescheides oder eine Bescheinigung der Wohngeldstelle z.B. in Form einer Probeberechnung mit der möglichen Höhe und dem möglichen Beginn der Wohngeldzahlung. Oftmals erfolgt die Anfrage zur Höhe und zum Zahlungsbeginn des Wohngeldes auch durch das zuständige Jobcenter aufgrund einer Rückmeldung der Familienkasse, dass für die Bewilligung des Kinderzuschlages Wohngeld benötigt wird. Für die Familien, die den Kinderzuschlag beantragen, ist es also wichtig, dass die geforderten Unterlagen von der Wohngeldstelle zeitnah vorliegen und die Zahlung eines Kinderzuschlages geprüft werden kann.
Wenn Sie sich mit Fragen telefonisch an Ihre bekannten Ansprechpartner der Familienkassen vor Ort wenden, werden die Informationen ggf. intern weitergeleitet und Sie erhalten eine Antwort. Kundinnen und Kunden erreichen die Familienkasse stets unter der gebührenfreien Hotline 0800/4 555530.
Haben Sie noch Fragen, dann schauen Sie auf die Internetseite www.familienkasse.de (Öffnet in einem neuen Tab) oder kontaktieren Sie Ihre bekannten Ansprechpartner in den Familienkassenstandorten vor Ort.