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Stadt Nideggen

Genehmigungsfreistellung

Für Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Wohngebäude, Stellplätze und Garagen nach § 67 der neuen Landesbauordnung ohne Baugenehmigung planen, zu errichten oder zu ändern beabsichtigen, werden folgende Hinweise und Erläuterungen gegeben:

Beschreibung

Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, bedürfen seit dem 1. Januar 1996 keiner Baugenehmigung mehr. Dabei können sie nicht wählen zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Wenn Sie für ein freigestelltes Bauvorhaben einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde stellen, muss diese den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückweisen.

Erläuterungen und Hinweise

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